| § 1 |
Zweck
| (1) |
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hückelhoven. Sie
kann von jedermann genutzt werden. Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen
Charakter. |
| (2) |
Sie stellt Bücher, Zeitschriften und andere Medien zur Information, Weiterbildung und
Unterhaltung aus ihren Beständen zur Benutzung in ihren Räumen und zur Entleihe bereit.
Sie vermittelt den Leihverkehr mit anderen Büchereien und Bibliotheken im Bibliothekssystem
der Bundesrepublik Deutschland. |
| (3) |
Sie bietet Veranstaltungen und Ausstellungen zur literarischen und allgemeinen Bildung an.
Sie unterstützt Schulen, Kindergärten und andere Einrichtungen in der Stadt Hückelhoven
in ihrem Bildungsauftrag. |
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| § 2 |
Benutzerinnen- und Benutzerkreis, Benutzungsausweis
| (1) |
Die Leiterin/der Leiter der Stadtbücherei kann im Rahmen dieser Satzung für die
Benutzung der Stadtbücherei aus fachlichen Gründen zusätzliche Bestimmungen treffen,
insbesondere eine Hausordnung erlassen. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist unbedingt
Folge zu leisten. |
| (2) |
Wer Medien ausleihen und/oder die Internetarbeitsplätze der Stadtbücherei nutzen will,
braucht einen Benutzungsausweis. Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich hierzu persönlich
unter Vorlage ihres gültigen Personaldokumentes an und erklären sich mit dieser Satzung sowie
der Speicherung folgender Daten einverstanden: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Telefonnummer.
Die Angabe der E-Mail-Adresse ist freiwillig. |
| (3) |
Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Personen unter 7 Jahren können selbst keine Medien entleihen oder die
Internetarbeitsplätze der Bücherei nutzen. |
| (4) |
Alle angemeldeten Benutzerinnen und Benutzer erhalten kostenlos einen elektronisch lesbaren
Benutzungsausweis. Dieser ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Hückelhoven.
Jede Namensänderung, jeder Wohnungswechsel oder der Verlust des Benutzungsausweises muss vom
Inhaber des Benutzungsausweises umgehend gegenüber dem Büchereipersonal angezeigt werden.
Gegen Zahlung von 2,00 € kann ein Ersatzbenutzungsausweis ausgestellt werden. |
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| § 3 |
Entleihung, Vormerkung, Rückgabe, Verlängerung
| (1) |
Gegen Vorlage des Benutzungsausweises können Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen werden.
Die Stadtbücherei kann die Ausleihe von Medien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
Präsenzbestände und besonders gekennzeichnete Medien sind nur für die Benutzung in
den Büchereiräumen bestimmt und werden grundsätzlich nicht verliehen. Über
Ausnahmen entscheidet das Büchereipersonal.
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| (2) |
Entliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Benutzerin/der Benutzer erhält eine
Benachrichtigung, wenn das vorgemerkte Medium abgeholt werden kann.
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| (3) |
Die Rückgabe der Medien erfolgt, spätestens an dem auf der Ausleihquittung vermerkten
Tag.
- Für Bücher, Spiele, Lernprogramme oder Hörbücher gilt eine
regelmäßige Leihfrist von 28 Tagen,
- für Filme, Musik-CDs und Zeitschriften gilt eine regelmäßige Leihfrist
von 7 Tagen.
Die Rückgabe hat vollständig, einschließlich evtl. beigefügter Beilagen zu
erfolgen. Audio- und Videobänder müssen vor der Rückgabe zurückgespult sein.
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| (4) |
Die Leihfrist für alle Medien kann bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine
Vormerkung eingetragen ist.
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| § 4 |
Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen
Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien und Tarifen bestellt werden. Pro Bestellung wird
eine Gebühr von 1,50 € erhoben.
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| § 5 |
Internetnutzung
| (1) |
Die Stadtbücherei stellt Internetarbeitsplätze für die Benutzerinnen und Benutzer zur
Verfügung. Diese können entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag von Büchereien
und Bibliotheken genutzt werden.
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| (2) |
Die Benutzung der Internetarbeitsplätze ist nur Personen mit Benutzungsausweis gestattet.
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| (3) |
Die Nutzung des Internets ist im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen kostenlos.
Für Ausdrucke wird jedoch ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 € pro Seite erhoben.
Disketten zum Kopieren von Informationen aus dem Internet können aus Sicherheitsgründen bei
der Stadtbücherei erworben werden. Hierzu ist ein Betrag von 0,50 € je Diskette an die
Stadtbücherei zu entrichten.
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| (4) |
Es ist nicht erlaubt, Adressen aufzurufen, unter denen gewaltverherrlichende, rassistische, faschistische
oder pornographische Inhalte zugänglich sind. Solche Inhalte dürfen nicht abgespeichert werden.
Urheberrechte Dritter sind unbedingt zu beachten. Für Verstöße haftet die Benutzerin/der
Benutzer.
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| (5) |
System- oder Netzwerkkonfigurationen von Server oder PC dürfen nicht verändert werden.
Standardsoftware und Betriebssysteme dürfen nicht kopiert werden.
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| (6) |
Den Zugang zum Internet erhält, wer diese Nutzungsbedingungen, sowie die Bestimmungen des Jugendschutzes
schriftlich anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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| (7) |
Verstöße gegen die Verpflichtungserklärung und die vorgenannten Bedingungen führen zum
Ausschluss von der Benutzung der Stadtbücherei Hückelhoven.
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| § 6 |
Haftung
| (1) |
Wer Medien entleiht, ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung,
Beschmutzung, Beschädigung oder Untergang zu bewahren.
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| (2) |
Bei Verlust von Büchereigut setzt die Stadtbücherei die Kosten der Wiederbeschaffung in
büchereigerechter Form fest. Bei Beschädigung werden die Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts erhoben.
Zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr nach dem Gebührentarif § 9 Abs. 3
an.
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| (3) |
Für Schäden, die aus Verstößen gegen die Satzung folgen, haften die Benutzerin/der
Benutzer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Maßnahmen nach der Hausordnung
bleiben hiervon unberührt.
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| (4) |
Für Verlust und Beschädigung von ausgeliehenen Medien haftet die Benutzerin/der Benutzer auch
ohne Nachweis des Verschuldens.
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| (5) |
Die Stadtbücherei bzw. die Stadt Hückelhoven haften nicht für Garderobe und private
Gegenstände, die den Benutzerinnen und Benutzern in den Räumen der Stadtbücherei abhanden
kommen sowie Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen/Benutzer, z. B. durch
nicht erkannte Viren-Programme, entstehen.
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| § 7 |
Hausordnung, Hausrecht
| (1) |
Das Hausrecht wird durch das Büchereipersonal im Namen des Bürgermeisters der Stadt
Hückelhoven ausgeübt.
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| (2) |
Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich in den Büchereiräumen so zu verhalten, dass
andere nicht gestört werden. Essen, Trinken und Rauchen sowie die Benutzung von Mobiltelefonen
ist nicht gestattet.
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| (3) |
Für Mappen, Taschen etc. sind am Eingang Schließfächer vorgesehen. Die Benutzung
der Schließfächer erfolgt auf eigene Gefahr.
Wer Mappen, Taschen und dergleichen in die Räume der Stadtbücherei mitnimmt, muss diese
dem Büchereipersonal auf Verlangen vorzeigen.
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| § 8 |
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder den Anordnungen des
Büchereipersonals keine Folge leisten, können von der Benutzung der Stadtbücherei ganz oder
teilweise, befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
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| § 9 |
Einzug, Versäumnisgebühren, Bearbeitungsgebühren etc.
| (1) |
Bei Überschreiten der Leihfrist gemäß § 3 Abs. 4 dieser Satzung fallen
Säumnisgebühren an. Einer Erinnerung bedarf es dann nicht.
Die Säumnisgebühr beträgt für alle Medien in der ersten Woche 2,00 € pro
Medium; ab der zweiten Woche fallen 3,50 € pro Woche und Medium an.
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| (2) |
Wird die Leihfrist überschritten, mahnt die Stadtbücherei die Rückgabe an und setzt eine letzte
Rückgabefrist von 14 Tagen fest. Nach deren Ablauf wird das Medium auf Kosten der Benutzerin oder des
Benutzers neu angeschafft.
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| (3) |
Wird Büchereigut nach den Vorschriften dieser Satzung auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer repariert
oder neu beschafft, wird neben dem Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 € erhoben.
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| (4) |
Die Kosten für Ersatzbeschaffung, Reinigung oder Instandsetzung von Medien werden gegenüber den
Benutzerinnen und Benutzern durch entsprechenden Bescheid festgesetzt und nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) beigetrieben.
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| § 10 |
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.06.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gebühren für die Stadtbücherei
Hückelhoven vom 08.06.2006 außer Kraft.
Für die am Tage des Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung bereits ausgeliehene Medien gilt die
außer Kraft gesetzte Benutzungsordnung vom 08.06.2006 übergangsweise weiter.
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